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Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit?
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Grobe Fahrlässigkeit bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vermutet und führt generell zur groben Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit durch Rotlichtverstoß
Ein Rotlichtverstoß ist grundsätzlich grob fahrlässig. Das gilt auch für mehrspurige Kreuzungen mit mehreren Lichtzeichen. Hier wird gerade erwartet, dass ein sorgfältiger Autofahrer erhöhte Vorsicht walten lässt.
Grobe Fahrlässigkeit wegen Übermüdung
Wer am Steuer einschläft und dadurch einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig, wenn er mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.
Grobe Fahrlässigkeit durch mangelnde Sicherung des Fahrzeugs
Wer zum Beispiel sein Fahrzeug kurzzeitig mit steckendem Zündschlüssel stehen lässt handelt grob fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit durch leichtfertige Fahrweise
Dazu zählen zum Beispiel verkehrswidrige Überholmanöver oder erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Missachtung eines Stoppschildes oder zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit. Das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung ist ebenso grob fahrlässig wie das Ausweichen von Kleintieren wie Hund, Katze, Maus.
Grobe Fahrlässigkeit durch Fahrzeugüberlassung
Dazu zählt zum Beispiel das Überlassen des Fahrzeugs an einen Unbekannten zur Probefahrt.
Grobe Fahrlässigkeit bei Bedienung des Navigationsgerätes
Die Bedienung eines Navigationsgerätes durch den Fahrer während der Fahrt ist grob fahrlässig. (LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen 6 O 32/09)
Grobe Fahrlässigkeit durch mangelnde Sicherung des Fahrzeugs
Wer beim Parken auf abschüssiger Straße sein Fahrzeug nur mit der Handbremse sichert und keinen Gang einlegt, handelt grob fahrlässig. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013, Aktenzeichen 5 LA 50/12)
Auszug aus den Versicherungsbedingungen einiger Gesellschaften
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
A.2.9 Was ist nicht versichert?Wir sind bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden. Der Verzicht gilt jedoch in folgenden Fällen nicht:
– Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei.
– Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rückforderung bei Fahrlässigkeit
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens – unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und bei Entwendung des Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des A.2.9.1 – berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
A.2.9 Was ist nicht versichert?Kein Versicherungsschutz besteht für Schaden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir verzichten in der Kasko auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn
– der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder
– die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht wird.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
BRUDERHILFE KRV6412, AKB BRUDERHILFE, Stand: 1.4.2013
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir sind bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die bessere Formulierung!
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt, gilt A.2.16.1 entsprechend.
A.2.16 Was ist nicht versichert?Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht
- bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile
oder
- bei Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.