Moped-Versicherung
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Fahrzeuge mit Ver­siche­rungs­kenn­zei­chen

Unter dem Sammelbegriff "Kleinkraft­räder" vereinen sich motorisierte Zwei-, Drei- oder Vierrädrige Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen und Bauweisen. Zu den beliebtesten Kleinkrafträdern zählen Mofas, Mopeds und Motorroller. Kleinkrafträder sind zulassungsfreie Fahrzeuge, daher muss das Fahrzeug bei keiner Zulassungsstelle angemeldet werden. Darüber hinaus sind Moped, Mofa und Co. auch von der Kfz-Steuer befreit und müssen auch nicht beim TÜV vorgeführt werden. Es besteht jedoch eine Versicherungspflicht!

Leichtmofa

Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:

  • sind Leichtmofas nur mit 0,5 KW motorisiert
  • dürfen Leichtmofas maximal 20 km/h fahren
  • haben Leichtmofas maximal 30 cm3 Hubraum
  • maximal ein Sitz
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig (Mofa-Prüfbescheinigung, wenn Geburt nach dem 01.04.1965)
  • es wird ein Versicherungskennzeichen empfohlen
  • es besteht keine Helmpflicht
  • es dürfen Radwege und Gehwege mit Erlaubnis für Radfahrer benutzt werden

Mofa

Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:

  • dürfen Mofas maximal 25 km/h fahren
  • haben Mofas maximal 50 cm3 Hubraum
  • maximal ein Sitz
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig (Mofa-Prüfbescheinigung, wenn Geburt nach dem 01.04.1965)
  • es wird ein Versicherungskennzeichen empfohlen
  • gemäß § 21 a StVO Satz 2 besteht Helmpflicht
  • es dürfen Radwege und Gehwege mit Erlaubnis für Radfahrer benutzt werden

Moped

Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:

  • dürfen Mopeds maximal 60 km/h fahren
  • haben Mopeds maximal 50 cm3 Hubraum
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht
  • es dürfen keine Radwege benutzt werden

Mokick

Zweirad mit einem Motor mit Kickstarter und Kettenantrieb bauartbedingt:

  • dürfen Mokicks maximal 60 km/h fahren
  • haben Mokicks maximal 50 cm3 Hubraum
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht
  • es dürfen keine Radwege benutzt werden

Roller

Zweirad mit dem Hauptantrieb Variomatik bauartbedingt:

  • dürfen Roller maximal 60 km/h fahren
  • haben Roller maximal 50 cm3 Hubraum
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es besteht Helmpflicht
  • es dürfen keine Radwege benutzt werden

Dreirädrige Leichtkraftfahrzeuge

dreirädrig Fahrzeuge der Klasse L2e

  • 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf max. 4 KW
  • maximal 50 cm3 Hubraum
  • Masse in fahrbereitem Zustand maximal 270 kg
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

vierrädrig Fahrzeuge der Klasse L6e:

  • 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf max. 4 KW
  • maximal 50 cm3 Hubraum
  • Leermasse maximal 425 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Akku)
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind Microcars oder leichte Straßen-Quads bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leermasse bis max. 350 kg (ohne Batterie bei Elektrofahrzeugen). Der Hubraum darf max. 50 ccm und die max. Motorleistung 4 kW betragen.

Krankenfahrstuhl

Krankenfahrstühle sind motorisierte Rollstühle:

  • 15 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • es ist keine Fahrerlaubnis nötig
  • es besteht keine Helmpflicht
  • dürfen gemäß § 24 StVO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden, wenn die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird

Krankenfahrstühle sind motorisierte Rollstühle. Krankenfahrstühle dürfen eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h erreichen. Ab einer erreichbaren Geschwindigkeit von 6 km/h, besteht Versicherungspflicht.

Krankenfahrstühle bis 30 km/h

Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h dürfen unter bestimmten Umständen ebenfalls führerscheinfrei gefahren werden. Dies ist der Fall, wenn der Fahrer eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach §5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung erworben hat. Mit dieser Prüfbescheinigung darf ein Krankenfahrstuhl bis 30 km/h geführt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Der Fahrer muss in diesem Fall krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung auf die Hilfe eines Krankenfahrstuhls angewiesen sein. Diese Bescheinigung kann heute nicht mehr erworben werden.

Des Weiteren ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit zu führen, wenn dieser erstmals bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr genommen wurde. Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.

Elektrokleinstfahrzeuge

Zweirad mit Lenk- oder Haltestange mit elektrischen Antrieb:

  • 6 km/h bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist keine Fahrerlaubnis nötig
  • können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden
  • es ist ein Versicherungsplakette erforderlich
  • es besteht keine Helmpflicht
  • müssen Radfahrstreifen oder baulich angelegte Radwege benutzen

Elektro-Tretroller sind Tretroller mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 20 km/h. Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung ist das Vorhandensein einer Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis.

Pedelec

Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit beschränkter Tretunterstützung, welches den Fahrer, mit Hilfe eines akkubetriebenem Elektromotors und einer elektronischen Regelung unterstützt.

  • sind Fahrräder mit maximal 0,25 KW Leistung
  • dürfen Pedelecs maximal 25 km/h fahren
  • gemäß § 21 a StVO Satz 2 besteht Helmpflicht für Pedelecs ab 20 km/h
  • es dürfen Radwege und Gehwege mit Erlaubnis für Radfahrer benutzt werden

Hinweise zum Versicherungsschutz für Pedelecs

Pedelecs bis 25 km/h sind Fahrräder mit einem Elektroantrieb. Damit der Elektroantrieb zugeschaltet werden kann, ist das Treten der Pedalen Voraussetzung. Der Elektroantrieb wirkt unterstützend und endet, sobald die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht ist. Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit bis max. 25 km/h sind nicht versicherungspflichtig.

S-Pedelec

Das schnellere Sport- bwz. Speed-Pedelec (Speed Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit unbeschränkter Tretunterstützung, und bietet dem Fahrer, mit Hilfe eines akkubetriebenem Elektromotors und einer elektronischen Regelung, neben der Tretunterstützung auch eine Beschleunigung per Handgriff.

Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:

  • sind Fahrräder mit maximal 0,5 KW Leistung
  • dürfen Pedelecs maximal 45 km/h fahren
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht
  • es dürfen keine Radwege benutzt werden

S-Pedelecs bis 45 km/h sind Fahrräder mit einem Elektroantrieb. Damit der Elektroantrieb zugeschaltet werden kann, ist das Treten der Pedalen Voraussetzung. Der Elektroantrieb wirkt unterstützend und endet, sobald die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreicht ist.

Hinweise zum Versicherungsschutz für S-Pedelecs

E-Bike

Das E-Bike verfügt über einen akkubetriebenen Elektromotor und eine elektronische Regelung, der ohne eigenes pedalieren beschleunigt.

Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:

  • E-Bike bis 20 km/h und maximal 0,5 KW Leistung
  • E-Bike bis 25 km/h und maximal 1,0 KW Leistung
  • E-Bike bis 45 km/h und maximal 4,0 KW Leistung
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht für E-Bike ab 25 km/h
  • E-Bike bis 25 km/h dürfen Radwege benutzten

Bei einem E-Bike wird der Elektromotor durch einen Drehgriff oder Schaltknopf zugeschaltet. Das Treten der Pedalen ist – anders beim Pedelec – nicht erforderlich.

E-Scooter

Zweirad (Roller mit Tritt) mit akkubetriebenem Elektromotor bauartbedingt:

  • dürfen E-Scooter maximal 45 km/h fahren
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht Helmpflicht
  • es dürfen keine Radwege benutzt werden

E-Scooter, Gopeds, Bikeboards sind optisch ähnlich den Elektro-Tretroller – sind jedoch mit einem Sitz ausgestattet. Es handelt sich jedoch nicht um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und sind deshalb mit einem Versicherungskennzeichen zu versichern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt max. 45 km/h bei einer Leistung von max. 4 kW.

Segway

einachsiges Zweirad mit akkubetriebenem Elektromotor bauartbedingt:

  • dürfen Segways maximal 20 km/h fahren
  • es ist eine Betriebserlaubnis erforderlich
  • es ist eine Fahrerlaubnis nötig (Mofa-Prüfbescheinigung, wenn Geburt nach dem 01.04.1965)
  • es ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich
  • es besteht keine Helmpflicht
  • es dürfen ausschließlich Radwege, Schutzstreifen, Radfahrstreifen benutzt werden, sind solche nicht vorhanden sind, dann darf innerorts auf der Fahrbahn gefahren werden, außerorts nur auf der Fahrbahn, wenn die Straßen nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind

Segways sind zweirädrige Fahrzeuge mit einer Haltestange zwischen den Rädern. Mit dem Inkrafttreten der eKFV ist die Mobilitätshilfenverordnung, in welcher die Segways bis dahin gesetzlichgeregelt waren, entfallen. Segways werden nun von der eKVF erfasst und müssen insoweit mit einer Versicherungsplakette versichert werden.


Wichtig!

Weiterhin nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen die „kleinen“ Elektrokleinsfahrzeuge ohne Haltestange wie z. B. Monowheeler, E-Skateboards und Hoverboards. Diese Fahrzeuge sind nicht versicherbar und dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Wer diese Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit!


Welchen Führerschein benötige ich?

Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds oder Roller dürfen mit Führerscheinen unterschiedlicher Klassen gefahren werden. Je nach Hubraum, Leistung und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs werden verschiedene Führerscheine benötigt beziehungsweise sind bereits bestandene Führerscheine ausreichend.

Mofa-Prüfbescheinigung

Zum Führen von Leichtmofas mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h beziehungsweise Mofas mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h wird kein Führerschein im klassischen Sinne, sondern eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt.

Für den Erhalt der Prüfbescheinigung sind nur einige Theorie- und Praxisstunden in der Fahrschule nötig, die als Vorbereitung auf die Prüfung dienen. Die Prüfung selbst besteht nur aus einem theoretischen Teil, es wird keine zusätzliche praktische Prüfung abgenommen. Sobald Jugendliche 15 Jahre alt sind, können sie sich für die Erlangung dieser Prüfbescheinigung in der Fahrschule anmelden.

Wer jedoch bereits über einen Führerschein verfügt, darf automatisch Mofa fahren. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden und keine Fahrerlaubnis besitzen, benötigen dazu sogar nicht mal eine Prüfbescheinigung, sondern lediglich einen entsprechenden Altersnachweis.

Führerschein der Klasse AM

Unter die Klasse AM fallende zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 45 km/h beschränkt ist. Den Führerschein der Klasse AM gibt es erst seit dem Jahr 2013. Früher wurde der Führerschein, der zum Führen von Kleinkrafträdern bis 50ccm berechtigt, als Führerschein der Klasse M bezeichnet.

Jugendliche können seit Mitte 2021 in allen Bundesländern bereits mit 15 Jahren den Führerschein der Klasse AM erwerben und bis zu ihrem 16. Geburtstag im Inland überall damit fahren.

PKW-Führerschein

Wer bereits über einen der folgenden Führerscheine verfügt, darf auch mit dem Kleinkraftrad fahren.

  • Führerschein der Klasse A1
  • Führerschein der Klasse A2
  • Führerschein der Klasse A
  • Führerschein mit 17 (Begleitetes Fahren)
  • Autoführerschein der Klasse B

Für Inhaber eines Führerscheins mit 17 gilt, dass Sie mit einem Kleinkraftrad bis 50ccm ohne Begleitperson unterwegs sein dürfen.

Wichtig!

Für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich. Diese dürfen ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.