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Unter dem Sammelbegriff "Kleinkrafträder" vereinen sich motorisierte Zwei-, Drei- oder Vierrädrige Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen und Bauweisen. Zu den beliebtesten Kleinkrafträdern zählen Mofas, Mopeds und Motorroller. Kleinkrafträder sind zulassungsfreie Fahrzeuge, daher muss das Fahrzeug bei keiner Zulassungsstelle angemeldet werden. Darüber hinaus sind Moped, Mofa und Co. auch von der Kfz-Steuer befreit und müssen auch nicht beim TÜV vorgeführt werden. Es besteht jedoch eine Versicherungspflicht!
Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:
Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:
Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:
Zweirad mit einem Motor mit Kickstarter und Kettenantrieb bauartbedingt:
Zweirad mit dem Hauptantrieb Variomatik bauartbedingt:
dreirädrig Fahrzeuge der Klasse L2e
vierrädrig Fahrzeuge der Klasse L6e:
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind Microcars oder leichte Straßen-Quads bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leermasse bis max. 350 kg (ohne Batterie bei Elektrofahrzeugen). Der Hubraum darf max. 50 ccm und die max. Motorleistung 4 kW betragen.
Krankenfahrstühle sind motorisierte Rollstühle:
Krankenfahrstühle sind motorisierte Rollstühle. Krankenfahrstühle dürfen eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h erreichen. Ab einer erreichbaren Geschwindigkeit von 6 km/h, besteht Versicherungspflicht.
Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h dürfen unter bestimmten Umständen ebenfalls führerscheinfrei gefahren werden. Dies ist der Fall, wenn der Fahrer eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach §5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung erworben hat. Mit dieser Prüfbescheinigung darf ein Krankenfahrstuhl bis 30 km/h geführt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Der Fahrer muss in diesem Fall krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung auf die Hilfe eines Krankenfahrstuhls angewiesen sein. Diese Bescheinigung kann heute nicht mehr erworben werden.
Des Weiteren ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit zu führen, wenn dieser erstmals bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr genommen wurde. Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.
Zweirad mit Lenk- oder Haltestange mit elektrischen Antrieb:
Elektro-Tretroller sind Tretroller mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 20 km/h. Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung ist das Vorhandensein einer Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis.
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit beschränkter Tretunterstützung, welches den Fahrer, mit Hilfe eines akkubetriebenem Elektromotors und einer elektronischen Regelung unterstützt.
Hinweise zum Versicherungsschutz für Pedelecs
Pedelecs bis 25 km/h sind Fahrräder mit einem Elektroantrieb. Damit der Elektroantrieb zugeschaltet werden kann, ist das Treten der Pedalen Voraussetzung. Der Elektroantrieb wirkt unterstützend und endet, sobald die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht ist. Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit bis max. 25 km/h sind nicht versicherungspflichtig.
Das schnellere Sport- bwz. Speed-Pedelec (Speed Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit unbeschränkter Tretunterstützung, und bietet dem Fahrer, mit Hilfe eines akkubetriebenem Elektromotors und einer elektronischen Regelung, neben der Tretunterstützung auch eine Beschleunigung per Handgriff.
Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:
S-Pedelecs bis 45 km/h sind Fahrräder mit einem Elektroantrieb. Damit der Elektroantrieb zugeschaltet werden kann, ist das Treten der Pedalen Voraussetzung. Der Elektroantrieb wirkt unterstützend und endet, sobald die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreicht ist.
Hinweise zum Versicherungsschutz für S-Pedelecs
Das E-Bike verfügt über einen akkubetriebenen Elektromotor und eine elektronische Regelung, der ohne eigenes pedalieren beschleunigt.
Fahrrad mit Hilfsmotor bauartbedingt:
Bei einem E-Bike wird der Elektromotor durch einen Drehgriff oder Schaltknopf zugeschaltet. Das Treten der Pedalen ist – anders beim Pedelec – nicht erforderlich.
Zweirad (Roller mit Tritt) mit akkubetriebenem Elektromotor bauartbedingt:
E-Scooter, Gopeds, Bikeboards sind optisch ähnlich den Elektro-Tretroller – sind jedoch mit einem Sitz ausgestattet. Es handelt sich jedoch nicht um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und sind deshalb mit einem Versicherungskennzeichen zu versichern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt max. 45 km/h bei einer Leistung von max. 4 kW.
einachsiges Zweirad mit akkubetriebenem Elektromotor bauartbedingt:
Segways sind zweirädrige Fahrzeuge mit einer Haltestange zwischen den Rädern. Mit dem Inkrafttreten der eKFV ist die Mobilitätshilfenverordnung, in welcher die Segways bis dahin gesetzlichgeregelt waren, entfallen. Segways werden nun von der eKVF erfasst und müssen insoweit mit einer Versicherungsplakette versichert werden.
Weiterhin nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen die „kleinen“ Elektrokleinsfahrzeuge ohne Haltestange wie z. B. Monowheeler, E-Skateboards und Hoverboards. Diese Fahrzeuge sind nicht versicherbar und dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Wer diese Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit!
Welchen Führerschein benötige ich?
Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds oder Roller dürfen mit Führerscheinen unterschiedlicher Klassen gefahren werden. Je nach Hubraum, Leistung und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs werden verschiedene Führerscheine benötigt beziehungsweise sind bereits bestandene Führerscheine ausreichend.
Zum Führen von Leichtmofas mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h beziehungsweise Mofas mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h wird kein Führerschein im klassischen Sinne, sondern eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt.
Für den Erhalt der Prüfbescheinigung sind nur einige Theorie- und Praxisstunden in der Fahrschule nötig, die als Vorbereitung auf die Prüfung dienen. Die Prüfung selbst besteht nur aus einem theoretischen Teil, es wird keine zusätzliche praktische Prüfung abgenommen. Sobald Jugendliche 15 Jahre alt sind, können sie sich für die Erlangung dieser Prüfbescheinigung in der Fahrschule anmelden.
Wer jedoch bereits über einen Führerschein verfügt, darf automatisch Mofa fahren. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden und keine Fahrerlaubnis besitzen, benötigen dazu sogar nicht mal eine Prüfbescheinigung, sondern lediglich einen entsprechenden Altersnachweis.
Unter die Klasse AM fallende zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 45 km/h beschränkt ist. Den Führerschein der Klasse AM gibt es erst seit dem Jahr 2013. Früher wurde der Führerschein, der zum Führen von Kleinkrafträdern bis 50ccm berechtigt, als Führerschein der Klasse M bezeichnet.
Jugendliche können seit Mitte 2021 in allen Bundesländern bereits mit 15 Jahren den Führerschein der Klasse AM erwerben und bis zu ihrem 16. Geburtstag im Inland überall damit fahren.
Wer bereits über einen der folgenden Führerscheine verfügt, darf auch mit dem Kleinkraftrad fahren.
Für Inhaber eines Führerscheins mit 17 gilt, dass Sie mit einem Kleinkraftrad bis 50ccm ohne Begleitperson unterwegs sein dürfen.
Für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich. Diese dürfen ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.