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Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit alkoholbedingter FahruntüchtigkeitAbsolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vermutet und führt generell zur groben Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit durch RotlichtverstoßEin Rotlichtverstoß ist grundsätzlich grob fahrlässig. Das gilt auch für mehrspurige Kreuzungen mit mehreren Lichtzeichen. Hier wird gerade erwartet, dass ein sorgfältiger Autofahrer erhöhte Vorsicht walten lässt.
Grobe Fahrlässigkeit wegen ÜbermüdungWer am Steuer einschläft und dadurch einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig, wenn er mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.
Grobe Fahrlässigkeit durch mangelnde Sicherung des FahrzeugsWer zum Beispiel sein Fahrzeug kurzzeitig mit steckendem Zündschlüssel stehen lässt handelt grob fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit durch leichtfertige FahrweiseDazu zählen zum Beispiel verkehrswidrige Überholmanöver oder erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Missachtung eines Stoppschildes oder zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit. Das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung ist ebenso grob fahrlässig wie das Ausweichen von Kleintieren wie Hund, Katze, Maus.
Grobe Fahrlässigkeit durch FahrzeugüberlassungDazu zählt zum Beispiel das Überlassen des Fahrzeugs an einen Unbekannten zur Probefahrt.
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
A.2.15 Was ist nicht versichert? A.2.15.1 Grobe FahrlässigkeitWir sind bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Wir verzichten in der Kasko auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn
– der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder
– die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht wird.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rückforderung bei Fahrlässigkeit
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens – unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und bei Entwendung des Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des A.2.9.1 – berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
A.2.9 Was ist nicht versichert? A.2.9.1 Vorsatz und grobe FahrlässigkeitKein Versicherungsschutz besteht für Schaden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir verzichten in der Kasko auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn
– der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder
– die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht wird.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
BRUDERHILFE KRV6412, Stand: 1.4.2012
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir sind bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt, gilt A.2.16.1 entsprechend.
A.2.16 Was ist nicht versichert? A.2.16.1 Vorsatz und grobe FahrlässigkeitKein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht
- bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile
oder
- bei Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Concordia pdf32/K_6_7_2011.pdf
Sehr geehrte Interessenten, vom Gesetzgeber sind wir verpflichtet, Ihnen beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
Ihr Vermittler verfügt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO als Versicherungsmakler und ist bei der zuständigen Behörde gemeldet sowie in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen. Diese Eintragung kann unter https://www.vermittlerregister.info überprüft werden. Ihr Vermittler mit der Registernummer D-5G7S-ZDK1A-48 in das Vermittlerregister gemäß § 11a Abs. 1 GewO bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin eingetragen.
Er ist als Vermittler Ihr Ansprechpartner in den vereinbarten Versicherungsangelegenheiten und persönlich verantwortlich für seine Beratung nach §§ 60, 61 und 63 VVG. Ihr Vermittler ist ein Versicherungsmaklerunternehmen i.S. des § 93 HGB und Zivilmakler nach § 652 und § 675 BGB an dem weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Vermittlers besitzen. Ebenso besitzt Ihr Vermittler keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens.
Information über Vergütungen und Zuwendungen Dritter bei der Versicherungsvermittlung:
Ihr Vermittler ist kein Honorar-Berater im Sinne des § 34h GewO. Sie müssen deshalb für eine Beratung oder Vermittlung zu Versicherungen gem. § 34d GewO kein Honorar oder ein sonstiges Beratungsentgelt unmittelbar an Ihren Berater zahlen, sofern Sie dies nicht ausdrücklich mit ihm vereinbart haben.
Die Vergütung Ihres Beraters für eine Beratung oder Vermittlung erfolgt im Falle eines Abschluss durch Zuwendungen des Produktgebers bzw. des Vertragspartners aus den Kosten des Produkts. Diese Zuwendungen dürfen vom Berater als Vergütung angenommen und behalten werden. Ein Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 667, 675 BGB (Geschäftsbesorgung) besteht nicht.
Bei Streitigkeiten zwischen dem Vermittler und Ihnen als Versicherungsnehmer können die folgenden Schlichtungsstellen angerufen werden.
Online-Streitbeilegung - gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 22, 10006 Berlinweitere Informationen unter: www.versicherungsombudsmann.de
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlinweitere Informationen unter: www.pkv-ombudsmann.de
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